Kundmachung, Bekämpfung des Rauschbrandes der Rinder, Rauschbrandschutzimpfung 2020

Aushängezeitraum: 13.02.2020 - 15.03.2020

Bekämpfung des Rauschbrandes der Rinder, Rauschbrandschutzimpfung 2020


Es besteht keine gesetzliche Impfpflicht.
Alle Rinder im Alter von über 4 Monaten sollen jedoch gegen Rauschbrand geimpft werden, wenn sie
a) auf Hausweiden und Gemeinschaftsweiden gesömmert werden sollen, welche in Gebieten liegen, die rauschbrandgefährdet sind oder
a) auf rauschbrandgefährliche Almen und Weiden verbracht werden sollen, die sich in einem anderen Verwaltungsbezirk oder in einem anderen Bundesland befinden.
Im Verwaltungsbezirk St. Pölten sind folgende Gebiete als „Rauschbrandgefährliche Weideplätze“ (unter Weiden sind auch Hausweiden zu verstehen) ausgewiesen:

Brand Laaben - KG Stollberg
Frankenfels - gesamtes Gemeindegebiet
Hofstetten-Grünau - KG Aigelsbach, KG Grünsbach, KG Mainburg, KG Plambach, KG Plambacheck
Kasten – KG Stallbach
Kirchberg/P.- gesamtes Gemeindegebiet
Loich – gesamtes Gemeindegebiet
Michelbach - gesamtes Gemeindegebiet
Pyhra - KG Wald
Rabenstein/P. - zerstreute Häuser von Deutschbach, Tradigist, Christental und Warth
Schwarzenbach/P. – gesamtes Gemeindegebiet
Stössing - gesamtes Gemeindegebiet
Wilhelmsburg – gesamtes Gemeindegebiet

Bei Viehverlusten wird vom Bund nur mehr eine Unterstützung gewährt, wenn eine positive Befundung auf Rauschbrand (Clostridium chauvoei) durch die AGES Mödling vorliegt und das Rind gegen Rauschbrand schutzgeimpft ist.
Kosten: Die Rauschbrand-Schutzimpfung wird durch die kostenlose Beistellung des Impfstoffes vom Land Niederösterreich gefördert.
Vom Tierbesitzer sind die Impfgebühren zu entrichten. Die Hofgebühr (inklusive Impfung des 1. bis 4. Rindes) beträgt € 20,00. Ab dem 5. Rind werden je € 2,40 verrechnet.
Nachimpfungen:
Rinder, die auf besonders gefährliche Weideplätze verbracht werden bzw. noch
4 Monate nach erfolgter Rauschbrandschutzimpfung dort aufgetrieben sind, können auf Wunsch der Tierbesitzer 4 Wochen nach der Erstimpfung nachgeimpft werden.
Die Gebühren für die Nachimpfungen sind gleich hoch wie für die Erstimpfung.
Auf den Erfassungslisten sind nachzuimpfende Rinder gesondert auszuweisen.
Um mit den Rauschbrandschutzimpfungen 2020 rechtzeitig beginnen zu können, muss schon jetzt mit der Erfassung der landwirtschaftlichen Betriebe, welche ihre Rinder impfen lassen wollen, begonnen werden.
Die Anmeldelisten haben Vor- und Zuname (ev. auch Hausname), die Anschrift der
Tierbesitzer und die Zahl der Impflinge zu enthalten.


Vorlagetermin der Anmeldelisten: 15. März 2020


Weiters wird besonders auf das Einhalten der Bestimmungen der BVD-Verordnung hingewiesen.

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