Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Purkersdorf vom 23. Juni 2015 über Ansprüche der Gemeindeorgane

Aushängezeitraum: 28.05.2020 - 31.08.2020

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf erlässt auf Grund des NÖ Landes-und Gemeindebezügesetzes 1997, LGBL 0032-14, folgende Verordnung: 


Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Purkersdorf vom 23. Juni 2015 über Ansprüche der Gemeindeorgane

Aufgrund des § 18 des NÖ Landes-und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBI. 0032, wird verordnet: 


§1 Der monatliche Bezug des Bürgermeisters beträgt, nach § 15 Abs 1 NÖ Landes ­und Gemeindebezügegesetz 1997, 65% des Ausgangsbetrages nach § 2 des NÖ Landes-und Gemeindebezügegesetzes 1997.

§2 Die monatliche Entschädigung des (Ersten) Vizebürgermeisters beträgt 40 % des für den Bürgermeister (§ 1) festgesetzten Betrages. Die monatliche Entschädigung des (Zweiten) Vizebürgermeisters beträgt 30 % des Ausgangsbetrages für den Bürgermeister festgesetzten Betrages. 

§3 Den Mitgliedern des Stadtrates mit Ausnahme des Vizebürgermeisters gebührt eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22% des für den Bürgermeister (§ 1) festgesetzten Betrages.

§4 Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt eine monatliche Entschädigung in der Höhe von 6,4% des für den Bürgermeister (§ 1) festgesetzten Betrages. 

§5 Den Vorsitzenden von Gemeinderatsausschüssen gebührt eine monatliche Entschädigung von 15 % des für den Bürgermeister(§ 1) festgesetzten Betrages. 

§6 Dem Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, gebührt eine Entschädigung in Höhe von 15 % des für den Bürgermeister (§ 1) festgesetzten Betrages. 

§7 Diese Verordnung tritt mit 01. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Verordnung des Gemeinderates über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher außer Kraft.

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