Verordnung über Besuchsverbote in Kuranstalten und Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation nach dem COVID-19-Maßnahmengesetzes

Aushängezeitraum: 03.04.2020 - 13.04.2020

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 03. April 2020 aufgrund des § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, verordnet:

Verordnung über ein Betretungsverbot für Besucher in Kuranstalten und Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

§ 1

Zur Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 und zum Schutz der Kurgäste, Patienten und Patientinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt ein Betretungsverbot für Besucher in den Kuranstalten und Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation im gesamten Verwaltungsbezirk.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 3. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. Für den Bezirkshau

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