Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

Aushängezeitraum: 06.04.2020 - 13.04.2020

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 03.04.2020 aufgrund des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 verordnet: 

Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 

§ 1 

(1) Sämtliche Veranstaltungen im gesamten Verwaltungsbezirk, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen mehr als 500 Personen zusammenkommen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) sind untersagt. 

(2) Sämtliche Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, sind untersagt. 

(3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte: 

1. allgemeiner Vertretungskörper,
2. von Organen von Gebietskörperschaften,
3. von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts,
4. im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
5. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
6. des Österreichischen Bundesheeres,
7. der Rettungsorganisationen,
8. der Feuerwehr,
9. zur Kinderbetreuung,
10. nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
11. zu beruflichen Tätigkeiten,
12. in Massenbeförderungsmitteln,
13. in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 genannten Betrieben. 

(4) Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden mit einer Teilnahmezahl von insgesamt höchstens zehn Personen. Hochzeiten sind mit fünf Personen limitiert. 

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, bestraft. 

§ 3 

Diese Verordnung gilt bis einschließlich 13. April 2020.

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