Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungs­einrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950

Aushängezeitraum: 14.04.2020 - 26.04.2020

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 9. April 2020 aufgrund der §§ 18 und 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBI. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBI. 1 Nr. 23/2020, verordnet: 

Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungs­einrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950

§1

(1)    Die Betreuung in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBI. 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBI. 5065, wird dahingehend eingeschränkt, dass die Betreuung von Kindern nur für bestimmte Personengruppen verfügbar ist. Zu diesen Personengruppen gehören jedenfalls:

1.    Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal,

2.    Pflegepersonal,

3.    Personal von Blaulichtorganisationen,

4.    Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben,

5.    Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben,

6.    Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher sowie

7.    für Eltern, die beruflich unabkömmlich sind oder keine Betreuungsmöglichkeit zu Hause haben.

(2)    Die Kindergartenleitungen bzw. die Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen entscheiden über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.

(3)    Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.

§2

Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 26. April 2020. 


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